
Beauftragte und sonstige verantwortliche Personen
Unabhängig von der Menge an gefährlichen Gütern müssen in jedem Unternehmen, das solche Güter versendet, befördert oder zur Beförderung verpackt oder übergibt, die Pflichten der beauftragten Personen und sonstiger verantwortlicher Personen wahrgenommen werden.
Dies wird unter anderem in §14 StGB / §9 OwiG geregelt:
"Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,
ODER
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten/Aufgaben zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes treffen
UND
handelt er aufgrund dieses Auftrages, [..]
so ist er wie ein Unternehmer strafrechtlich oder nach Owi-Gesetz verantwortlich".
Grundsätzlich zwei Arten von beauftragten Personen:
Kraft übertragener Leitungsbefugnis.
(Keine direkte oder schriftliche Bestellung nötig! Die Duldung, dass ein Mitarbeiter sich bestimmter Aufgaben annimmt, gilt als ausreichend.)
Kraft ausdrücklichen Auftrages.