Gefahrstoffe

Werden in Ihrem Unternehmen Gefahrstoffe eingesetzt?

Gefahrstoffe sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften aufweisen.

Gefährlichkeitsmerkmale sind:
explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, sehr giftig, giftig.
ätzend, reizend, gesundheitsschädlich, umweltgefährdend.

Gefahrstoff Zeichen

Für diese gefährlichen Chemikalien sind von der EU Verordnungen und Richtlinien verabschiedet worden, die von den Herstellern, Inverkehrbringer und Anwendern beachtet und umgesetzt werden müssen.
Dazu zählen

  • seit dem 01.06.2007 die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH),
  • künftig das GHS
  • Chemikaliengesetz, Chemikalienverbotsverordnung, Gefahrstoffverordnung.

Die Gefahrstoffverordnung ist für die tägliche Anwendung am wichtigsten:

Gemäß §7 ("Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung") der Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) hat ein Arbeitgeber festzustellen, ob mit Gefahrstoffen umgegangen wird. Das Ergebnis der Ermittlung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen. Sofern Gefahrstoffe eingesetzt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, gemäß §7 Abs. 8 GefStoffV ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe (Gefahrstoffverzeichnis) zu führen.

Hierzu gehört auch die Beschreibung des Arbeitsbereiches, die auch bei weiteren gesetzlichen Anforderungen eine Rolle spielt.

Gemäß GefStoffV sind sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation (z. B. Beschreibung eines Arbeitsplatzes hinsichtlich gehandhabter Materialien) zu beachten.

Ist das Auftreten verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die ArbeitsplatzGrenzWerte (früher: Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, die Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert) unterschritten werden, d. h. es sind Messungen durch Sachkundige durchzuführen.

Was sich hier sehr theoretisch anhört, trifft z.B. bei der Verwendung von Kühlschmierstoffen oder beim Schweißen mit Cr-Ni-Elektroden zu. Die Ergebnisse der Messungen sind aufzuzeichnen und mindestens dreißig (!) Jahre aufzubewahren (wg. Regress-Ansprüchen, Anerkennung als Arbeitskrankheit u. ä.).

Sofern ein Problem mit Gefahrstoffen besteht, sind Schutzmaßnahmen (Maschinen / Verfahren nach Stand der Technik, Absaugungen / Entlüftungen) einzuleiten. Nach § 14 GefStoffV hat der Arbeitgeber eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung auf der Basis von Sicherheitsdatenblättern zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird und in der Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden.

Mit diesen gesetzlichen Anforderungen ergibt sich in den meisten Unternehmen folgender Handlungsbedarf:

Erstellen

  • eines Gefahrstoffverzeichnisses (§ 7 GefStoffV)
  • von Arbeitsbereichsanalysen (§§ 7-11 GefStoffV)
  • von Betriebsanweisungen (§ 14 GefStoffV)
Durchführen von Unterweisungen, u.a. anhand der erstellten Betriebsanweisungen (§ 14 GefStoffV)

Hersteller und Inverkehrbringer von Chemikalien (Stoffe, Zubereitungen, Artikel) haben in der Regel ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (früher u.a. 91/155/EWG) zu erstellen.

(Text: A.R. Niepel / D. Steiner, 2007-08-10)

 

 

 

 

 
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