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Arbeitssicherheit

 Grundsätzliches zum Thema Arbeitssicherheit: 

Die Berufsgenossenschaften fordern gemäß §5 Arbeitssicherheitsgesetz eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Hier sind einige Ausnahmen möglich, die abhängig von der Anzahl der Beschäftigen sind. Diese Fachkraft für Arbeitssicherheit soll die Vorgesetzten der einzelnen Abteilungen ebenso wie die Unternehmensleitung bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit beraten und unterstützen.

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Im § 1 Arbeitssicherheitsgesetz ist festgelegt: Der Arbeitgeber hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) zu bestellen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit soll den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

 Arbeitssicherheitstechnische Grundbetreuung - Das Pflichtpaket für den Arbeitsschutz 

Die arbeitssicherheitstechnische Grundbetreuung ist die Basis und das Pflichtprogramm für den Arbeitsschutz im Betrieb. Der Umfang der Grundbetreuung ist durch den Gesetzgeber im ASiG und die Berufsgenossenschaften in der DGUV Vorschrift 2 klar geregelt.

Dazu gehören:

  1. Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen

  2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhältnisprävention und Verhaltensprävention)

  3. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

  4. Untersuchung nach Unfallereignissen

  5. Allgemeine Beratung

  6. Erstellung von Dokumentationen

  7. Erfüllung von Meldepflichten

  8. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen (ASA- Sitzungen)

Die arbeitssicherheitstechnische Grundbetreuung ist die Voraussetzungen für einen wirkungsvollen Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb. Hier geht es um die Basisaufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz, die immer wieder anfallen und für die Sie  als Unternehmer verantwortlich sind.

 

 Einsatzzeiten, Betreuungsgruppen, Betriebsarten 

Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen nach DGUV Vorschrift 2 feste Zeitkontingente zur Verfügung gestellt werden. Je nach den betrieblichen Bedingungen werden die Einsatzzeiten individuell berechnet.

In die Berechnung fließen ein:

  • die Betriebsart (WZ-Kode)

  • die Mitarbeiterzahl

  • die Betreuungsgruppe

Aus diesen drei Teilen wird die Einsatzzeit für den jeweiligen Betrieb bzw. die jeweiligen Standorte berechnet.

 

 Betriebsspezifische arbeitssicherheitstechnische Betreuung 

Die betriebsspezifische arbeitssicherheitstechnische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung. Sie berücksichtigt betriebliche Besonderheiten und spezifische Gefährdungen. Anhand eines Katalogs von Aufgabenfeldern ermittelt der Unternehmer die Handlungsfelder und den Aufwand für die betriebsspezifische Betreuung. Hierbei unterstützt Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der Grundbetreuung.

  1. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren und Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung 

  2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation 

  3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation 

  4. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen 


 

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